Finanzielle Förderung
Das Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13 sieht Förderungen für die Jahrestätigkeit und für Projekte von Jugendvereinen sowie für Einrichtung und Investitionen in die Infrastrukturen der Jugendarbeit vor.
Die Richtlinien zur Förderung sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 102 vom 06. Februar 2026 festgehalten.